Satzung & Rechtliches

Impressum

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Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e.V.

Geschäftsführender Vorstand:

1. Vorsitzender:

Helmut Müller (LAG)


stellvertretende Vorsitzende:

Andrea Kiefer (DBfK)

Ulrich Pötzl (BALK)


Bösgrunder Weg 10, 55543 Bad Kreuznach

Telefon 0671/7964580,  Fax  0671/7964589

E-Mail:

Disclaimer

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Gestaltung

kreativlabor butz, Bad Kreuznach

www.kreativlabor-butz.de

Präambel

Pflege ist der Würde und dem Leben des Menschen verpflichtet. Sie ist eine Hauptleistung im Gesundheitswesen. Das jeweilige Leistungsangebot orientiert sich an der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen. Der Dachverband der Pflegeorganisation hat die Aufgabe, die Themen zu bündeln und Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die qualifizierte Pflege in Rheinland-Pfalz ermöglichen sollen.


§1 Name Sitz, Gründungsjahr und Eintragung

(1) Der Name des Verbandes lautet "Dachverband der Pflegeorganisationen  Rheinland-Pfalz e.V."

(2) Sitz des Verbandes ist Wittlich.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Wittlich eingetragen.


§2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Mitglieder  des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

(2) Er verfolgt keine konfessionellen, parteipolitischen oder wirtschaftlichen Ziele.

(3) Ziele des Verbandes ist die Bündelung der Interessen der Pflegenden in Rheinland-Pfalz.

(4) Aufgaben des Verbandes sind die Unterstützung und Förderung der professionellen Pflege im Zusammenwirken mit Institutionen des Gesundheitswesens und den Berufsverbänden.

Insbesondere:

a) Mitwirkung bei der Bearbeitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, besonders der professionellen Pflege

b)Initiativen entwickeln, Erfahrungen austauschen und veröffentlichen

c)Fortbildungen anbieten und durchführen

d)Förderung und Mitwirkung bei der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung

e)Initiativen zur Qualitätssicherung fördern.


§3 Mitgliedschaft

Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind: Gemeinnützige Organisationen der Pflegeberufe und "juristische Personen" aus den Pflegeberufen.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind: Fördernde Mitglieder, die die Voraussetzung nach §3(1) nicht erfüllen, aber die Ziele des Verbandes fördern und unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§4 Aufnahme

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsführung des Verbandes zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist über die Mitgliedsaufnahme zu informieren.


§5 Beiträge

Die Beiträge für die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jährlich bei Rechnungsstellung im Voraus auf das Konto des Verbandes zu überweisen.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Kündigung b) bei Verstoß gegen die Verbandsinteressen durch Ausschluss eines Mitgliedes auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; c) bei Rückstand von einem Jahresbeitrag erlischt die Mitgliedschaft nach zweimaliger Zahlungsaufforderung automatisch; d)durch Auflösung der Mitgliederorganisationen.

(3)Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Verbandsinteressen, ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung aus dem Verbandsvermögen.


§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch je zwei Vertreter der Mitgliederorganisationen und den außerordentlichen Mitgliedern und ist das oberste Organ des Verbandes.

(2) In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung, mit der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beim Vorstand schriftlich beantragen.

(4)Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder eine(n) seiner/ihrer Stellvertreter.

(5)Über die  Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Protokollanten und von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

(6)Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes für 3 Jahre

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer für 1 Jahr

d) Jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e)Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes

g) Ausschluss eine Mitgliedes

h) Beschluss von Ehrenmitgliedschaften


§9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden b) zwei Stellvertretern c) 1-6 Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand.

(3) Der Vorstand gibt  sich eine Geschäftsordnung.


§10 Geschäftsführender Vorstand

Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB) ist der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/-innen. Zur Vertretung des Vereins ist das Zusammenwirken von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.


§11 Kassenprüfer

(4) Die Kassenprüfer nach §8 (7)c) prüfen die Kassen-und Rechnungsführung jährlich.

(5) Sie haben der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

(6)Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des

 Vorstandes.


§ 12 Auflösung des Verbandes

(1) Der Vorstand kann die Auflösung des Verbandes beantragen. Zu diesem Zweck ist eine besondere Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der Begründung durchzuführen. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)Im Fall einer Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen des "Dachverbandes der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e.V." einer gemeinnützigen Organisation im Gesundheitswesen in Rheinland-Pfalz zu. Diese hat das übernommene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes umgesetzt werden.


§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und wurde am 18.09.2001 erstellt und ist im Vereinsregister unter dem AZ.:VR 1117-25.02.2002 eingetragen.

DPO e.V. - Gärtnergasse 3 - 55116 Mainz - Tel. 06131/66 94 083 - fax 06131/66 94 087 - E-Mail rau@dpo-rlp.de