Satzung

Präambel

Pflege ist der Würde und dem Leben des Menschen verpflichtet. Sie ist eine Hauptleistung im Gesundheits- und Sozialwesen. Das jeweilige Leistungsangebot orientiert sich an der Selbständigkeit der Menschen mit Pflegebedarf. Der Dachverband der Pflegeorganisation ist der Zusammenschluss von Pflegeverbänden in Rheinland-Pfalz und hat die Aufgabe, die Themen zu bündeln und Rahmenbedingungen zu schaffen, welche eine professionelle Pflege in Rheinland-Pfalz ermöglichen sollen.

Der Dachverband koordiniert die Positionen seiner Mitgliedsverbände und stärkt deren politische Durchsetzungskraft. Der Dachverband koordiniert und stärkt die Position seiner Mitgliedsverbände.

§1 Name Sitz, Gründungsjahr und Eintragung

(1) Der Name des Verbandes lautet „Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e.V. (DPO e.V.)“

(2) Sitz des Verbandes ist Wittlich.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

§2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

(2) Er verfolgt keine konfessionellen, parteipolitischen oder wirtschaftlichen Ziele.

(3) Ziel des Verbandes ist die Bündelung der Interessen der Pflegenden in Rheinland-Pfalz und die Erbringung eines Beitrags zur Förderung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung der Gesellschaft.

(4) Aufgaben des Verbandes sind die Unterstützung und Förderung der professionellen Pflege im Zusammenwirken mit Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens und den Berufsverbänden.

Insbesondere:

a) Mitwirkung bei der Bearbeitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens, besonders der professionellen Pflege

b) Initiativen entwickeln, Erfahrungen austauschen und veröffentlichen

c) Fortbildungen anbieten und durchführen

d) Förderung und Mitwirkung bei der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung

e) Initiativen zur Qualitätssicherung fördern.

f) Verfassung von Stellungnahmen zu gesundheitspolitischen Themen in Abstimmung mit den Mitgliedsverbänden und Durchführung einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit.

g) Zusammenarbeit mit der Pflegekammer in Rheinland-Pfalz

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband können erwerben:

(1) Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Organisationen der Berufe des Pflege- und Hebammenwesens. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind: Mitglieder, die die Voraussetzung nach §3 (2) nicht erfüllen, aber die Ziele des Verbandes fördern und unterstützen. Als fördernde Mitglieder haben sie kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§4 Aufnahme

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Aufnahme einer Organisation bedarf der schriftlichen Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

§5 Beiträge

Die Beiträge für die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jährlich bei Rechnungsstellung im Voraus auf das Konto des Verbandes zu überweisen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Kündigung

b) bei Verstoß gegen die Verbandsinteressen durch Ausschluss eines Mitgliedes auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

c) bei Rückstand von einem Jahresbeitrag erlischt die Mitgliedschaft nach zweimaliger Zahlungsaufforderung automatisch

d) durch Auflösung der Mitgliederorganisationen.

(2) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Verbandsinteressen, ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung aus dem Verbandsvermögen.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird aus den Delegierten der Mitgliedsverbände und dem Vorstand gebildet. Jeder ordentliche Mitgliedsverband benennt zwei ständige Delegierte.

(2) In jedem Geschäftsjahr sind mindestens zwei Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung, mit der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beim Vorstand schriftlich beantragen. Als Gründe können nur solche anerkannt werden, die keinen Aufschub bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung dulden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder eine(n) seiner/ihrer Stellvertreter.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die endgültige Annahme des Protokolls erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

(7) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitgliedsverbände gegeben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes für 4 Jahre

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer für 4 Jahre

d) Jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes

g) Ausschluss eines Mitgliedes

h) Beschluss von Ehrenmitgliedschaften

i) Entscheidung über politische Positionen und Strategien

j) Entscheidung über den Einsatz von Arbeitsgruppen und Ausschüssen

k) Entscheidung über Mandate im Auftrag des DPOs in Gremien auf Vorschlag des Vorstandes

l) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr

m) Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern.

(8) Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung, in Form einer Videokonferenz als auch als hybride Veranstaltung (Präsenz und Videoteilnahme) angeboten werden. Der Vorstand entscheidet jeweils über die Art der Veranstaltung. Die Sicherstellung des Zuganges gilt als gewährleistet, sofern ein allgemein zugängliches Videokonferenzsystem genutzt wird.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) zwei Stellvertreter/innen

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende / die Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden im Zusammenwirken den Verband nach außen.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Aufgaben des Vorstandes sind u.a.

a) Umsetzung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung
b) Führen der laufenden Geschäfte
c) Repräsentation des Verbandes
d) Vorlage des Haushaltsberichtes
e) Berufung von Beiräten

§10 Geschäftsführung

a) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann dem Vorstand ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin zugeordnet werden.

b) Alternativ kann die Geschäftsführung einem der Mitgliedsverbände übertragen werden.

c) Die Aufgaben des/der Geschäftsführer(in) oder der Geschäftsführung durch den Mitgliedsverband regelt die Aufgabenbeschreibung.

§11 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer nach §8 (7) c) prüfen die Kassen-und Rechnungsführung jährlich.

(2) Sie haben der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Verbandes

(1) Der Vorstand kann die Auflösung des Verbandes beantragen. Zu diesem Zweck ist eine besondere Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der Begründung durchzuführen. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Fall einer Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen des „Dachverbandes der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e.V.“ einer gemeinnützigen Organisation im Gesundheits- und Sozialwesens in Rheinland-Pfalz zu. Diese hat das übernommene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörden umgesetzt werden.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2021.

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